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Der Betrieb von Verkaufsautomaten ist ein stehendes Gewerbe und erfordert eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt gemäß §14 GewO. Wird der Automat nicht ortsfest, sondern im Reisegewerbe aufgestellt, ist zusätzlich eine Reisegewerbekarte nach §55 GewO notwendig. Eine spezielle Automatenaufsteller-Erlaubnis ist für Warenverkaufsautomaten grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, es werden erlaubnispflichtige Waren (z.B. Tabak) angeboten.
Für die Aufstellung auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist eine Sondernutzungserlaubnis nach dem jeweiligen Landesstraßengesetz bzw. bei Bundesfernstraßen nach §8 FStrG erforderlich. Baurechtlich gelten Automaten oft als verfahrensfreie Vorhaben nach der Landesbauordnung; jedoch ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß §§29 ff. BauGB zu prüfen.
Beim Verkauf von Alkohol, Tabakwaren und E-Zigaretten über Automaten muss durch technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang erhalten. §9 JuSchG (Alkohol) und §10 JuSchG (Tabak, E-Zigaretten) verlangen eine geschlossene Aufstellung oder wirksame Altersverifikation, z.B. durch Personalausweis-Chipkartenleser oder Videoident.
Bestimmte Waren dürfen nicht in Automaten angeboten werden, etwa Betäubungsmittel oder Waffen (vgl. §35 WaffG). Jugendgefährdende Medien und indizierte Trägermedien sind nach §1 JuSchG i.V.m. §3 JuSchG ausgeschlossen. Für Tabak, Alkohol und E-Zigaretten gelten die genannten Abgabebeschränkungen des Jugendschutzgesetzes.
Alle Automaten müssen den Anforderungen des §3 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) genügen und eine CE-Kennzeichnung tragen. Für die elektrische Sicherheit sind wiederkehrende Prüfungen nach §14 BetrSichV i.V.m. der DGUV Vorschrift 3 durchzuführen. VDE-Normen und die Betriebssicherheitsverordnung sind verbindlich.
Werden Lebensmittel oder Getränke verkauft, ist die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) einzuhalten, insbesondere die Grundsätze eines HACCP-Konzepts (§3 LMHV). Die Kennzeichnung der Waren richtet sich nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, EU 1169/2011). Automaten müssen so konstruiert sein, dass sie eine einwandfreie Hygiene gewährleisten.
Umsätze aus Automatenverkäufen unterliegen der Umsatzsteuer (§1 UStG). Automaten mit elektronischen Aufzeichnungssystemen müssen die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) nach §146a AO erfüllen. Zudem besteht Bonpflicht, es sei denn, der Automat gibt keine Belege aus (Befreiung nach §146a Abs. 1 AO nur unter bestimmten Voraussetzungen).
Wenn Automaten mit Kameras zur Altersverifikation oder Videokontrolle ausgestattet sind, müssen die Vorschriften der DSGVO und des §4 BDSG beachtet werden. Insbesondere sind Betroffene durch gut sichtbare Hinweise zu informieren und eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO erforderlich. Datensparsamkeit und Speicherbegrenzung sind verpflichtend.
Für Verpackungen verkaufter Waren ist eine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach §7 VerpackG verpflichtend. Einweggetränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht (§31 VerpackG). Das Inverkehrbringen von Elektroaltgeräten (Automaten) erfordert die Registrierung nach §3 ElektroG und die Rücknahme von Batterien ist nach §4 BattG geregelt.
Die Geräuschimmissionen von Automaten sind nach §22 BImSchG auf ein Mindestmaß zu beschränken; die TA Lärm kann als Maßstab herangezogen werden. Kommunale Satzungen können Betriebszeiten einschränken (z.B. nächtliche Ruhezeit). Zudem sind landesrechtliche Immissionsschutzgesetze zu berücksichtigen.
Öffentlich zugängliche Automaten sollten barrierefrei gestaltet sein. Das Behindertengleichstellungsgesetz (§8 BGG) fordert von Trägern öffentlicher Gewalt barrierefreie Gestaltung; für private Betreiber ergeben sich Pflichten häufig aus Landesbauordnungen oder spezifischen Normen (z.B. DIN 18040-3). Eine Höhe und Bedienung, die auch für Rollstuhlfahrer und Sehbehinderte zugänglich sind, ist dringend zu empfehlen.
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Colin lawrance
Vertriebsmanager
Colin lawrance
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